| Voraussetzungen: | Hinweis betreffend Stimmrecht An der Gemeindeversammlung stimmberechtigt sind die in der Gemeinde Baar wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit (Art. 369 ZGB) bevormundet sind. Das Stimmrecht kann frühestens fünf Tage nach der Hinterlegung der erforderlichen Ausweisschriften ausgeübt werden. |