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Alkoholabgabe in einem Gastgewerbebetrieb
Generelle Information
In der Schweiz gilt die Handels- und Gewerbefreiheit. Für den Betrieb eines Gastgewerbes gelten die kantonalen Gesetze. Im Kanton Zug und somit auch in Baar ist ein Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank nicht bewilligungspflichtig.
Eine Bewilligung für gastgewerbliche Tätigkeiten in Sinne des Gastgewerbegesetzes ist erforderlich für die Abgabe alkoholischer Getränke zum Konsum an Ort und Stelle sowie für das Überlassen von Räumlichkeiten für den Konsum alkoholischer Getränke.
Das Gesuch ist mindestens 14 Tage vor Eröffnung des Lokals einzureichen.
Lebensmittelbetriebe müssen sich bei der Lebensmittelkontrolle anmelden, auch wenn kein Alkohol ausgeschenkt wird:
Bemerkungen
Die Bewilligung umfasst gleichzeitig auch die Bewilligung zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
Behördengang
- Bestimmungen lesen
- Formular ausfüllen
- PDF ausdrucken und handschriftlich unterzeichnen
- Formular zusammen mit einem aktuellen Strafregisterauszug per Post einreichen oder beim Gemeindebüro abgeben
- Bewilligungserteilung durch den Gemeinderat
- Zahlung der separaten Gebührenrechnung
Formular
Hier kommen Sie zum Online Formular.
Kosten
Einmalige Bewilligungsgebühren: CHF 100.00
Jährliche Alkoholabgabe für gebrannte Wasser: Berechnung fallweise
Gesetzliche Grundlagen
Kantonale Bestimmungen
- Gastgewerbegesetz vom 9.4.2022 (943.11)
Eidgenössische Bestimmungen
- §41 Alkoholgesetz vom 1.1.2022 (680)
Bemerkungen
Beim Gesundheitsamt des Kantons Zug erhalten Sie folgendes Hilfsmittel:
- Leitfaden „Alkoholausschank ohne Ärger“
- Information und Beratung bei alkoholpräventiven Fragen
- Hinweisschilder mit Jugendschutzbestimmungen
- Verschiedenfarbige Kontrollbänder
- Flyer „Sorry, aber du bist zu jung…“
- Vermittlung der mobilen alkoholfreien Bar „Saftlade“
Beachten Sie die Abgabe- und Werbeeinschränkungen für gebrannte Wasser im Alkoholgesetz.
- Online Schulung für gastgewerbliches Personal
- Informationen für Betriebe zur Umsetzung des Jugendschutzes
Werden Veranstaltungen in Gebäuden oder im Freien mit elektroakustisch erzeugtem oder unverstärktem Schall durchgeführt oder gelangen Laseranlagen zum Einsatz, sind zum Schutze des Publikums die Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) vom 27. Februar 2019 verbindlich.
Veranstaltungen mit einem mittleren Schallpegel über 93 dB(A) oder mit Laserstrahlung müssen hier dem Amt für Gesundheit gemeldet werden.
Das Amt für Gesundheit kann Lärmmessungen durchführen. Ist der entsprechende Grenzwert nicht eingehalten, muss der Veranstalter die Kosten für die Messung übernehmen. Diese betragen CHF 800.00. Auskünfte erteilt das Amt für Gesundheit des Kantons Zug, Heilmittelkontrolle, Postfach, 6301 Zug, Telefon 041 728 39 35.
Die Erteilung der Bewilligung erfolgt jeweils vorbehaltlich bau- und feuerpolizeilicher Abnahmen.
Adresse
Einwohnergemeinde Baar, Sicherheit/Werkdienst
Gastgewerbe
Rathausstrasse 6
6341 Baar
Telefon 041 769 06 11
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
08.00 bis 11.45 Uhr
13.30 bis 17.00 Uhr
montags bis 18.00 Uhr
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Gastgewerbliche Bewilligungen | 041 769 06 11 | daniel.oberle@baar.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Sicherheit / Werkdienst | 041 769 06 11 | sicherheit-werkdienst@baar.ch |
Name | Download |
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