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Feuerwehrersatzabgabe
- Gemäss § 40 des Gesetzes über den Feuerschutz sind im Kanton Zug Männer und Frauen zwischen 20 und 48 Jahren feuerwehrpflichtig
- Wer keinen Feuerwehrdienst leistet, bezahlt eine jährliche Ersatzabgabe von CHF 100.-
- Massgebend für den Bezug der Ersatzabgabe sind die Verhältnisse am 1. Januar des laufenden Jahres
- Die Rechnungsstellung erfolgt im Februar für das laufende Jahr
- Von der Feuerwehrpflicht befreit
b) ist je Haushalt eine Person, die mindestens ein Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr
oder pflegebedürftige Angehörige betreut, soweit die Betreuung nicht in Ausübung einer
beruflichen Pflicht erfolgt
c) sind die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht befähigten Personen
d) sind Personen, die mindestens 15 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeindebüro | 041 769 01 11 | gemeindebuero@baar.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Präsidiales / Kultur | 041 769 01 20 | einwohnergemeinde@baar.ch |
Name | Download |
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