Anlässe Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke ist bewilligungspflichtig. Im privaten geschlossenen Bereich brauchen Sie nur eine Bewilligung, wenn die Abgabe gewerbsmässig erfolgt. Alkoholbewilligungen für Veranstaltungen in privaten Liegenschaften können hier beantragt werden. Bei Anlässen in einer gemeindlichen Liegenschaft können Sie direkt auf der Online Reservationsseite die nötigen Angaben machen. Gestützt auf das Polizei-Organisationsgesetz (PolOrgG) vom 30. November 2006 besteht im Zusammenhang mit Anlässen beim Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen eine Meldepflicht. Die Informationsseite der Zuger Polizei finden Sie hier. Alle geschlossenen Räume, die öffentlich zugänglich sind, unterliegen im Kanton Zug seit dem 1. März 2010 dem Rauchverbot. Dazu gehören auch Festhütten und Festzelte. Ausgenommen sind Anlässe in Raucherlokalen. Diese dürfen max. 80 m2 öffentliche Fläche aufweisen und sind bewilligungspflichtig. In baulich abgetrennten und gut belüfteten Raucherräumen (Fumoirs), ist das Rauchen erlaubt, wenn sie während der gesamten Öffnungszeit maximal 1/3 der Betriebsfläche ausmachen. In allen öffentlichen Räumen und Anlagen der Einwohnergemeinde Baar gilt ausnahmslos ein generelles Rauchverbot. Gastgewerbebetriebe/Verkaufsgeschäfte Bei gastgewerbliche Tätigkeiten ist für die Abgabe alkoholhaltiger Getränke eine Bewilligung erforderlich. Das Gesuchsformular muss zusammen mit einem aktuellen Strafregisterauszug (Original) eingereicht werden. Die gesetzlich erlaubte Öffnungszeit von gastgewerblichen Betrieben ist 7 Tage in der Woche von 05.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Gesuche für generell längere Öffnungszeiten werden im Gemeindebüro 20 Tage öffentlich aufgelegt. Im Anschluss an die Behandlung allfälliger Einsprachen entscheidet der Gemeinderat über eine Bewilligungserteilung. Eine temporäre Verlängerung der Öffnungszeiten gastgewerblicher Betriebe (z.B. für Geburtstage, Hochzeiten, Firmenfeste etc.) ist bis maximal 04.00 Uhr möglich. Es werden pro Kalenderjahr maximal 12 temporäre Verlängerungen ausgestellt (Regel: 1 pro Monat). Für Verkaufsgeschäfte ist der Kleinhandel mit gebrannten Wassern bewilligungspflichtig. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Gastgewerbegesetz. Im Kanton Zug unterliegen ab dem 1. März 2010 alle geschlossenen Räume, die öffentlich zugänglich sind, dem Rauchverbot. Ausgenommen sind gastgewerbliche Betriebe bis zu einer Grösse von 80 m2 (Raucherlokale, bewilligungspflichtig) oder baulich abgetrennte und gut belüftete Raucherräume (Fumoirs), welche maximal 1/3 der Betriebsfläche ausmachen dürfen. Lotterie (Lottomatch oder Tombola) Die Durchführung von Lotterien in privaten Liegenschaften kann hier beantragt werden. Bei Anlässen in einer gemeindlichen Liegenschaft können Sie direkt auf der Online Reservationsseite die nötigen Angaben machen. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Lotteriegesetz.
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