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Gemeinde Baar
Rathausstrasse 6
6341 Baar

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Subvention Betreuungsgutscheine (BG)

Im Kanton Zug profitieren Familien ab August 2026 von einer erweiterten Unterstützung für die Kinderbetreuung. Neben den Betreuungsgutscheinen der Gemeinde übernimmt der Kanton Zug pauschal einen Anteil von 33 % der durchschnittlichen Betreuungstarife. Auf den gleichen Zeitpunkt tritt in der Gemeinde Baar das revidierte Reglement und Verordnung zu den Betreuungsgutscheinen in Kraft. Dadurch haben in der Gemeinde Baar mehr Familien Anspruch auf Betreuungsgutscheine.

In Kürze:

  • Der Kanton Zug übernimmt ab dem August 2026 einen Anteil von 33% der durchschnittlichen Betreuungstarife in den Kitas. Anspruch darauf haben alle Familien mit Wohnsitz im Kanton Zug, unabhängig vom Einkommen. Bedingung ist eine Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten.
  • Für die restlichen Betreuungskosten erhalten Familien Betreuungsgutscheine der Gemeinde Baar. Neu sind die Betreuungsgutscheine auch in zweisprachigen Kitas gültig. Weiter erhalten Familien Betreuungsgutscheine neu bis zu einem massgebenden Einkommen von CHF 140'000.
  • Um die volle Unterstützung zu erhalten, müssen 2 Gesuche eingereicht werden. Eines beim Kanton Zug und eines in der Gemeinde Baar. Es ist vorgesehen, dass zukünftig ein gemeinsames digitales Gesuch möglich sein wird, entsprechende Tests laufen derzeit.

 

Kantonspauschale Betreuungsgutscheine

Der Kanton Zug übernimmt einen Anteil von 33% der durchschnittlichen Kita-Tarife. Dieser Durchschnitt wird jährlich aufgrund der effektiven Tarife berechnet. Für die Periode vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 wurde folgende Pauschale festgelegt:

 

Höhe Kantonspauschale 1. August 2026 - 31. Juli 2027
Betreuungsart Durchschnittstarif Kantonspauschale 
Für Kinder unter 18 Monate (Babys) in Kitas CHF 159.38 CHF 52.60 pro Kind/Tag
Für Kinder über 18 Monate in Kitas CHF 142.83 CHF 47.15 pro Kind/Tag
Stundentarif unter 18 Monaten (Babys) bei Tagesfamilien CHF 20.10 CHF 6.65 pro Kind/Std.
Stundentarif über 18 Monate bei Tagesfamilien CHF 15.60 CHF 5.15 pro Kind/Std.

Die detaillierten Informationen und die Plattform für die digitale Gesuchseinreichung für die Kantonspauschale finden Sie unter dem folgenden link: Kantonspauschale KinderbetreuungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

 

Betreuungsgutscheine der Gemeinde Baar

Während alle Familien unabhängig vom Einkommen Anspruch auf die Kantonspauschale haben, übernimmt die Gemeinde Baar abhängig vom Einkommen einen Anteil der Restkosten. Dabei ist festgelegt, dass jede Familie pro Tag und Kind einen Anteil von mind. CHF 15.00 selber tragen muss.

 

Anspruch auf den max. Betreuungsgutschein haben Familien mit einem massgebenden Einkommen bis CHF 60'000. Der Betreuungsgutschein sinkt dann bis zum massgebenden Einkommen von CHF 140'000, bei dem noch CHF 1.00 pro Tag und Kind ausbezahlt wird.

 

Darstellung der verschiedenen Subventionen inkl. Eigenanteil

 

Berechnung massgebendes Einkommen

Dass massgebende Einkommen entspricht dem Total der Einkünfte (Code 190 der Steuererklärung) abzüglich des pro Kopf-Beitrages von CHF 10'000 und der Unterhaltsbeiträge. Weiter werden 10% des Reinvermögens nach Abzug des pro Kopf-Beitrages von CHF 200'000 dazugerechnet. Im folgenden Berechnungsbeispiel wird diese Systematik dargestellt:

 

 

Annahme: Eine Familie mit 2 Erziehungsberechtigten und 2 Kindern. Das Total der Einkünfte beträgt CHF 130'000. Die Erziehungsberechtigten müssen keine Unterhaltsbeiträge bezahlen. Die Familie besitzt ein Vermögen von CHF 880'000.

Total der Einkünfte (Code 190)   CHF 130'000
Pro Kopf-Abzug CHF 10'000 4 x CHF 10'000 - CHF 40'000
- Unterhaltsbeiträge Code 210/211  - CHF 0
Anteil Vermögen    
Reinvermögen gemäss Code 660 CHF 880'000  
- pro Kopf-Abzug Vermögen 4 x CHF 200'000 - CHF 800'000  
Vermögen nach pro Kopf-Abzug CHF 80'000, davon 10%= CHF 8'000
Massgebendes Einkommen   CHF 98'000

 

Weitere Rahmenbedingungen

  • Für den Erhalt der Betreuungsgutscheine ist die Erwerbstätigkeit beider Erziehungsberechtigten notwendig, bzw. die Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils. Das Arbeitspensum hat keinen Einfluss auf den Umfang der Betreuungsgutscheine.
    Beispiel: Bisher hatte eine Familie mit einem gemeinsamen Arbeitspensum von 120% Anrecht auf Betreuungsgutschein für 1 Tag (20%). In Berufen wie der Pflege, Verkauf usw. musste das Kind aber mehr betreut werden, da sonst die Flexibilität für den Arbeitseinsatz nicht gegeben war. Dazu mussten die Familien bisher immer eine Ausnahmegesuch stellen, damit das Kind z.B. 30% betreut werden kann. Das fällt weg.
  • Die Betreuungsgutscheine sind neu auch in zweisprachigen Kitas gültig. Bisher war die Voraussetzung, dass die Kitas rein deutschsprachig sein mussten. Die zweisprachigen Kitas müssen mit einem Sprachförderungskonzept ausweisen, dass mind. 50% der Betreuungszeiten in deutscher Sprache abgehalten werden. Die zweisprachigen Kitas, welche diese Kriterien erfüllen, sind unter Publikationen aufgeführt. In rein fremdsprachigen Kitas sind die Betreuungsgutscheine weiterhin nicht gültig.
  • In besonderen Fällen erhalten auch Familien Betreuungsgutscheine, die nicht erwerbstätig sind. Das ist vor allem bei sozialen Indikationen der Fall, wenn dadurch das Kindswohl sichergestellt werden kann. In diesen Fällen müssen Sie bei der Gemeinde ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung einreichen.

 

Wichtig: Es sind 2 Gesuche notwendig

Wie erwähnt, müssen die Kantonspauschale und die Betreuungsgutscheine der Gemeinden an zwei unterschiedlichen Stellen beantragt werden. Die Pauschale beim Kanton und die Betreuungsgutscheine bei der Wohngemeinde. Nur so erhalten Sie weiterhin die volle Unterstützung. 

Die Gemeinden und der Kanton sind am entwickeln einer gemeinsamen, digitalen Einreichungsplattform. Dies wird 2026 in den ersten drei Gemeinden getestet. Verläuft diese Einführung erfolgreich, wird dies 2027 auch in der Gemeinde Baar möglich sein, so dass dann ein Gesuch ausreicht.

 

Das Reglement, die Verordnung sowie die Tarifordnung ist unter den Publikationen abrufbar. Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich an die Fachstelle familienergänzende Kinderbetreuung. Sie hilft Ihnen gerne weiter.

 

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