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Schalteröffnungszeiten
  • Mo: 08.00 - 11.45 Uhr, 13.30 - 18.00 Uhr
  • Di-Fr: 08.00 - 11.45 Uhr, 13.30 - 17.00 Uhr

Gemeinde Baar
Rathausstrasse 6
6341 Baar

Anfahrtsweg/Map

Inhalt

FAQ

Andere

Zur Vereinsgründung sind mindestens zwei natürliche und/oder juristische Personen notwendig. Gründungskapital ist keines vorgeschrieben. Die Gründung erfolgt durch die Gründungsversammlung, welche die Statuten zu genehmigen und den Vorstand sowie allenfalls eine Kontrollstelle zu bestimmen hat. Die erforderlichen Organe sind die Vereinsversammlung sowie der Vereinsvorstand (mind. ein Mitglied).

Hier kann man eine Vorlage für Musterstatuten herunterladen.

 

Wer mit einem Verein geschäftlich tätig sein will, muss diesen zwingend ins Handelsregister eintragen. Der Vereinszweck darf gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) jedoch nicht gewinnorientiert sein. 

 

Die Abteilung Liegenschaften / Sport gibt Ihnen bezüglich Marktwesen, gerne weitere Auskünfte. Tel. 041 769 05 23.

Die jeweiligen Veranstaltungen werden im Veranstaltungskalender laufen ergänzt.

Die Abteilung Liegenschaften / Sport gibt Ihnen bezüglich Marktwesen, gerne weitere Auskünfte. Tel. 041 769 05 23.

Nein, auf allen Strassen, auf welchen eine Abfallsammlung durch den ZEBA erfolgt, wird die Schneeräumung kostenlos durchgeführt.

 

In persönlichen Angelegenheiten:

  • Rechtsberatung des Advokatenvereins des Kantons Zug, im Siehbachsaal, Chamerstrasse 33, 6300 Zug. Termine entnehmen Sie der Website des Advokatenvereins


In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten:

  • Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Tel. 041 728 37 20. Jeweils Montags bis Donnerstags von 9.00 bis 11.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr.


In mietrechtlichen Angelegenheiten:

Weitere Informationen finden Sie hier.

Tombolas dürfen nur in Verbindung mit einem Unterhaltungsanlass oder einer Ausstellung durchgeführt werden. Lottospiele gelten als selbständige Unterhaltungsanlässe.

Mehr Informationen finden Sie hier.

Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes, muss sich der Vater beim zuständigen Zivilstandesamt melden, um als leiblicher Vater anerkannt zu werden.

Generell empfiehlt sich für Paare, welche im Konkubinat leben, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Dieser regelt u.a. Besitzverhältnisse oder Sorgerecht  im Trennungs- bzw. Todesfall.

Anmelden, Abmelden und Umziehen

Schweizer Staatsangehörige melden sich beim Gemeindebüro Baar innert 10 Tagen nach Zuzug mit Ihrem Ausweisdokument, ausländische Staatsangehörige melden sich direkt beim Kant. Amt für Ausländerfragen in Zug.

Link zu den Onlinediensten

 

Ausweise

Eine Erbenbescheinigung kann Ihnen das Erbschaftsamt Baar auf Wunsch ausstellen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Beim Zivilstandsamt Ihres Geburtsortes. Ist ihr Geburtsort Baar, so wenden Sie sich an das Zivilstandsamt Kreis Baar.

Bauen und Planen

Folgende Bauten, Anlagen und bauliche Vorkehrungen bedürfen einer Baubewilligung:

  • Neu-, Um-, An- und Aufbauten
  • Tiefbauten
  • Abbruch von Gebäuden
  • wesentliche Aussenrenovationen
  • Reklamenvorrichtungen
  • Terrainveränderungen welche mehr als 50 m3 Terrain betreffen oder welche das Landschaftsbild beeinflussen
  • Stützmauern mit Hinterfüllung und bei Abgrabungen, sofern sie über 1 m hoch sind oder das Landschaftsbild beeinflussen
  • Terrainveränderungen, Stützmauern und Einfriedungen entlang von Strassen und Wegen
  • Nutzungsänderungen
  • das Erstellen von Strassen, Plätzen, Parkplätzen und Zufahrten
  • andere bauliche Vorkehrungen die das Orts- und Landschaftsbild beeinflussen, wie Lagerplätze, Antennen, Wohnwagen ausserhalb der öffentlichen Zeltplätze, usw.

.
 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Informationen über die jeweiligen Grundstücke im Kanton Zug finden Sie unter ZugMap.

Der Werkdienst (Werkhof) der Gemeinde Baar ist u.a. zuständig für den Unterhalt der Strassen und für den Winterdienst - sprich das Räumen und Salzen der gemeindlichen Strassen und Plätze.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Betreibungen

Das Betreibungsbegehren ist an das Betreibungsamt zu richten. Füllen Sie unter Online-Dienste das Formular «Betreibungsbegehren» aus. Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es an das zuständige Betreibungsamt. Zuständig ist grundsätzlich das Amt an dem der Betriebene seinen Wohnsitz hat (Art. 67 ff. SchKG).

Die Betreibungsformulare sind auf jedem Betreibungsamt erhältlich oder können hier heruntergeladen werden. 

Sind Sie zu unrecht betrieben worden oder haben Sie die Beträge deretwegen Sie betrieben wurden, beglichen, setzen Sie sich bitte mit dem Gläubiger in Verbindung, dieser kann dann einen entsprechenden Antrag beim Betreibungsamt stellen.

Eine «Löschung» einer Betreibung im technischen Sinne gibt es nicht; denselben «Löschungs-
effekt» erreichen Betriebene aber, wenn das Betreibungsamt Dritten keine Einsicht betreffend
des zu löschenden Eintrags gewährt (Vermerk im Betreibungsregister, die Betreibung Dritten
gegenüber nicht mitzuteilen). Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen solchen Vermerk
(Art. 8a SchKG) zu erlangen. Konsultieren Sie dazu das Merkblatt «"Löschung" einer Betreibung» und füllen Sie das Formular «Gesuch Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte» aus.

Ein Betreibungsregisterauszug kann auf dem Betreibungsamt Baar mit einem Ausweis und ohne Vorbestellung während den Bürozeiten abgeholt werden (kostenpflichtig).

 

Bei natürlichen Personen am Wohnort, bei juristischen Personen an dessen Sitz (gem. Handelsregister).

Betreibungsamt

Frühestens 20 Tage, spätestens ein Jahr, sofern kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser rechtsgültig beseitigt wurde, nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 69 SchKG) kann die Fortsetzung beantragt werden (Art. 88 SchKG). Füllen Sie das Formular «Fortsetzungsbegehren» aus. Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es an das zuständige Betreibungsamt.

Grundsätzlich stellt das Betreibungsamt die Kosten in Rechnung.

Ja. Wenn Sie im Besitz des Verlustscheines sind, müssen Sie diesen dem Betreibungsamt zur Löschung überreichen.

Nunmehr liegt die Initiative beim Gläubiger. Dieser kann die Rechtsöffnung herbeiführen. In diesem Stadium empfiehlt es sich, mit dem Gericht oder dem Friedensrichter Kontakt aufzunehmen (Art. 79 ff. SchKG).

Sie können Höhe, Bestand und Fälligkeit einer Forderung mittels Rechtsvorschlag bestreiten. Er bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 SchKG).

Das Betreibungsamt handelt streng nach dem SchKG. Zahlungsaufschub oder Raten können daher nur mit dem Gläubiger vereinbart werden. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, nimmt der Gläubiger Kontakt mit dem Betreibungsamt auf.

Der Rechtsvorschlag kann dem Zusteller mündlich oder dem zuständigen Mitarbeiter des Betreibungsamtes mündlich oder schriftlich erklärt werden (Art. 74 SchKG). Die Frist hierfür beträgt grundsätzlich 10 Tage. In besonderen Fällen ist sie auf 5 Tage verkürzt oder verlängert sich auf eine vom Betreibungsamt bestimmte Frist (Art. 33 SchKG).

Je nach Forderungstitel beim Rechtsöffnungsrichter oder beim Friedensrichter.

Geben Sie uns Ihre Bankverbindung bitte genau an (Bank, Kontonummer, IBAN, BIC, SWIFT).

Berücksichtigen Sie bitte, dass die manuellen Zeitabläufe im Büro, der Post oder der Polizei zu den gesetzlichen Fristen hinzuzurechnen sind. Wurde Ihnen eine Verzögerungsanzeige zugestellt, empfiehlt es sich, auch wenn es schwer fällt, geduldig zu sein. Sachstandanfragen sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Ist Ihre Forderung vollständig beglichen worden, erkennen Sie die Schlusszahlung anhand Ihrer Buchhaltung und der aufsummierten Beträge. Anderenfalls erhalten Sie einen Verlustschein über den Restbetrag.

Der Verlustschein (Art. 115149 SchKG) ist ein amtlicher Nachweis über den nicht gedeckten Teil einer Forderung. Der Verlustschein ist somit eine öffentliche Urkunde und dient als Beweismittel. Binnen 6 Monate kann, bei einem erstmals ausgestellten Verlustschein, die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden. Die im Verlustschein aufgeführte Forderung ist nicht weiter verzinslich. Die Verjährungsfrist für diese Forderung beträgt 20 Jahre (Art. 149a SchKG).

Ein Zahlungsbefehl ist eine Zahlungsaufforderung (Art. 69 SchKG).

Für den Fall, dass Sie oder ein Vertreter nicht persönlich vom Postbediensteten angetroffen wurden, liegt der Zahlungsbefehl 7 Tage zur Abholung auf der Post bereit. Bitte beachten Sie bei der Bevollmächtigung eines Vertreters, dass diese ordnungsgemäss erfolgt ist (Art 64 ff SchKG).

Öffnungszeiten

 

Mo: 08.00 - 11.45 Uhr, 13.30 - 18.00 Uhr

Di-Fr: 08.00 - 11.45 Uhr, 13.30 - 17.00 Uhr

 

 

Bibliothek

Die Einschreibung erfolgt gegen Vorlage eines Personalausweises.
Der persönliche Benutzerausweis kostet CHF 5.- und gilt auch für die Ludothek.
Die Schulkinder von Baar erhalten den Ausweis gratis durch die Schule.
Der Ersatz des Ausweises kostet CHF 5.-.

Feuerschutz und Feuerwehr

Grills und andere Kocheinrichtungen (Flüssiggasanlagen) müssen mit diesem Formular gemeldet werden.

Kleine Holz-Zentralheizungen müssen alle vier Jahre gemessen werden. Das Messintervall für Gasfeuerungen wurde von zwei auf vier Jahre verlängert.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Das Messintervall für Ölheizungen beträgt zwei Jahre.

Freizeit

Der öffentliche Grund (ÖG) steht Vereinen und Organisationen für Ausstellungen, sportliche und kulturelle Anlässe usw. zur Verfügung. In der Regel wird der ÖG nicht an private Personen oder für kommerzielle Anlässe vergeben.

Weitere Auskunft über die Benützung des öffentlichen Grundes erteilt die Abteilung Sicherheit/ Werkdienst der Gemeinder Baar.

 

Um Überbelegungen zu vermeiden, sind grössere Gruppen vorgängig beim Hallen- und Freibad Lättich anzumelden (T 041 767 27 00 oder via Kontaktformular).

 

Website des Hallen- und Freibads Lättich

 

Auskünfte zu Schwimmbahnreservationen erhalten Sie bei Liegenschaften / Sport (T 041 769 05 20).

 

Website des Hallen- und Freibads Lättich

Die Gemeinde Baar verfügt über eine Vielzahl von öffentlichen Räumen. Die Abteilung Liegenschaften / Sport ist zuständig für die Vermietung.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Im Dezember findet jeweils eine Grossreinigung und Revision statt. Ansonsten ist das Schwimmbad zu den normalen Öffnungszeiten für Sie geöffnet.

Gaststätten und Restaurants

In der Schweiz gilt die Handels- und Gewerbefreiheit. Für den Betrieb eines Gastgewerbes gelten die kantonalen Gesetze. Im Kanton Zug und somit auch in der Gemeinde Baar ist ein Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank nicht bewilligungspflichtig (z.B. Café).

Für einen Betrieb mit Ausschank von alkoholhaltigen Getränken gilt grundsätzlich das Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) vom 25. Januar 1996. Die Bewilligung erteilt der Gemeinderat. Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb und auf eine bestimmte, mündige und gut beleumdete Person, die für die Betriebsführung verantwortlich ist (§ 8). Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 05.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein (§12). Für beantragte längere Öffnungszeiten führt der Gemeinderat ein Auflage- und Einspracheverfahren durch (§ 13).

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Im Todesfall

Im Merkblatt wird Ihnen der ungefähre Ablauf einer Bestattung aufgezeigt oder Sie erhalten weitere Informationen bei der Friedhofsverwaltung der Einwohnergemeinde Baar

Tel. 041 769 01 38.

Infos zur Gebührenordnung finden Sie im betreffenden Merkblatt oder bei

der Friedhofsverwaltung der Einwohnergemeinde Baar, Tel. 041 769 01 38.

Die Urnen bleiben bei Urnengräbern im Boden, bei Nischengräbern wird die Asche im Gemeinschaftsgrab beigesetzt.

Infos zu den Bestattungsmöglichkeiten finden Sie im betreffenden Merkblatt oder bei

der Friedhofsverwaltung der Einwohnergemeinde Baar, Tel. 041 769 01 38.

Für die Entgegennahme bzw. Protokollierung einer Erbausschlagungserklärung im Nachlass einer im Kanton Zug wohnhaft gewesenen Person, ist der Einzelrichter am Kantonsgericht zuständig. Dem Einzelrichter ist fristgerecht eine Erbausschlagungserklärung einzureichen. Das Erbschaftsamt steht bei Fragen zur formellen Vorgehensweise zur Verfügung.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Das Zivilstandsamt bzw. Bestattungsamt der Gemeinde Baar informiert das Erbschaftsamt über einen gemeldeten Todesfall eines Einwohners oder einer Einwohnerin der Gemeinde Baar, unter Hinweis einer allfälligen Kontaktperson. Bezüglich der weiteren formellen Abwicklung nimmt das Erbschaftsamt mit der Kontaktperson bzw. den Erben Kontakt auf.

 

 

Infos zum Bestattung- und Friedhofsreglement finden Sie im betreffenden Merkblatt oder bei der Friedhofsverwaltung der Einwohnergemeinde Baar, Tel. 041 769 01 38.

Die Friedhofsverwaltung der Einwohnergemeinde Baar, Tel. 041 769 01 38.

 

Die Friedhofsverwaltung der Einwohnergemeinde Baar, Tel. 041 769 01 38.

Die sterblichen Überreste bleiben bei Erd- und Urnengräbern im Erdreich. Bei Nischengräbern wird die Asche auf dem Friedhof beigesetzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Friedhofsverwaltung der Einwohnergemeinde Baar, Tel. 041 769 01 38.

Gegen eine einmalige Gebühr von CHF 30.- können Sie Ihre letztwillige Verfügung beim Erbschaftsamt Baar deponieren.

Liegenschaften / Hallen

Über die Verfügbarkeit von Wohn- und Büroräumlichkeiten bzw. Grundstücken geben Ihnen die privaten Immobilienfirmen Auskunft. Allenfalls können Sie bei den Liegenschaftsverwaltungen direkt anfragen.

Aktuelle Angaben sind jeweils im Amtsblatt des Kantons Zug, in der Neuen Zuger Zeitung oder auf der Webseite der Gemeinde Baar unter Wohnen und Immobilien zu finden.

Die Waldmannhalle kann direkte über das Gesuchsformular Reservation reserviert werden oder die Abteilung Liegenschaften / Sport gibt Ihnen bezüglich Vermietung öffentlicher Räume, gerne weitere Auskünfte. Tel. 041 769 05 21.

Die Abteilung Liegenschaften / Sport gibt Ihnen bezüglich Vermietung öffentlicher Räume, gerne weitere Auskünfte. Tel. 041 769 05 21.

Die Einwohnergemeinde Baar vermietet unter anderem Wohnungen, Parkplätze und Büroräumlichkeiten. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne die Liegenschaftsverwaltung

Tel. 041 769 05 27.

Eine Übersicht der Räume finden Sie in der Rubrik Raumreservationen oder die Abteilung Liegenschaften / Sport gibt Ihnen gerne weitere Auskünfte

Tel. 041 769 05 21.

Musik

Entweder im Sekretariat Musikschule, Telefon 041 769 03 41 oder als Download unter musikschule-baar.ch.

 

Ja, für Gesang und alle angebotenen Instrumente. Siehe www.musikschule-baar.ch
Die Grundschule findet in allen Schulhäusern, der Instrumentalunterricht in der Musikschule Dorfmatt und in der Schule Allenwinden statt.

Weitere Infos unter www.musikschule-baar.ch

Öffentlicher Verkehr

Mehr Informationen finden Sie hier.

Für alle Bus-Linien sowie für das (Stadt-) Bahnangebot ist Pius Zihlmann (pius.zihlmann@vd.zg.ch), Angebotskoordinator beim Amt für öffentlichen Verkehr, zuständig. Seine Telefonnummer: 041 728 55 43.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Politik

Die Termine der Gemeindeversammlung finden Sie hier

Schule

Soziales

Ihr Vermögen muss vorgängig bis auf einen, von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) definierten Freibetrag aufgebraucht sein. Dieser Freibetrag ist für Einzelpersonen CHF 4‘000.00, für Ehepaare CHF 8‘000.00 und für jedes Kind CHF 2‘000.00, jedoch maximal CHF 10‘000.00 pro Familie.

Selbstverständlich können Sie eine oder mehrere Personen Ihrer Wahl zum Beratungstermin mitbringen.

Ja, wenn Sie zuhause Kinder gegen Entgelt betreuen, sind Sie als Tagesmutter/Tagesvater tätig. Sie können sich "KiBiZ Tagesfamilien" anschliessen. KiBiZ erledigt sämtliche Administration, begleitet die Tagesfamilien professionell und bietet Weiterbildungen an.

Wenn Sie sich nicht KiBiZ anschliessen wollen, sind Sie bei der Gemeinde Baar meldepflichtig. Bei der Betreuung von mehr als drei Kindern unter zwölf Jahren gleichzeitig (inklusive eigene Kinder unter zwölf Jahren) benötigen Sie eine Bewilligung der Gemeinde.

Die Sozialhilfe wird Ihnen gewährt, wenn eigenes Erwerbseinkommen, Erspartes und andere finanzielle Hilfen wie Arbeitslosentaggeld, Krankentaggeld, Renten oder andere Zuschüsse fehlen oder nicht ausreichen, um das sozialhilferechtliche Existenzminimum zu decken.

Sie können sich bei der Fachstelle FEB (Familienergänzende Kinderbetreuung) melden. Sie werden beraten und können das Bewilligungsgesuch beziehen.

Das Bewilligungsgesuch finden Sie hier.

Nein, die Sozialarbeitenden unterliegen der Schweigepflicht und benötigen für den Informationsaustausch mit Dritten eine Vollmacht von Ihnen.

  • Kitas für Kinder ab drei Monate bis zum Schuleintritt (teilweise bis Eintritt erste Primarschulklasse). Subventionierungen möglich mittels Betreuungsgutschein in den deutschsprachigen Kitas in Baar.
  • Tagesfamilien betreuen Kinder ab drei Monate bis 12 Jahre. Betreuung bei Tagesfamilien, welche bei KiBiZ angeschlossen sind, wird entpsrechend dem Einkommen subventioniert.
  • Für Schulkinder ab Kindergarteneintritt bieten die Schulen Baar Mittagstisch, Nachmittags- und Ferienbetreuung an.

 

 

Sämtliche offenen Beträge bei der Krankenversicherung müssen beglichen werden. Wenn keine Prämien, Kostenbeteiligungen oder Verzugszinsen mehr offen sind, hebt die Krankenversicherung den Leistungsaufschub auf und informiert die Durchführungsstelle Krankenversicherungsausstände Zug, (Durchführungsstelle), darüber. Der Eintrag wird daraufhin gelöscht. Der/die Versicherte wird von der Durchführungsstelle schriftlich über die Löschung von der Liste informiert.

Es gibt verschiedene Angebote von Spielgruppen. Diese finden sie hier.

Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser, etc.) müssen Sie nur noch im Notfall behandeln. Was als Notfall gilt, entscheidet jeweils der Leistungserbringer.

Die zuständige Gemeinde mittels anfechtbarer Verfügung.

Wer auf die Liste säumiger Prämienzahler kommt ist im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 29. Februar 1996 § 5f „Leistungsaufschub“ geregelt und lautet wie folgt: 
„1 Die zuständige Gemeinde verfügt für Versicherte, die vom Versicherer betrieben werden, spätestens bei Vorliegen des Verlustscheines die Aufnahme in die Liste nach Art. 64a Abs. 7 KVG (Leistungsaufschub). Ausgenommen sind minderjährige Versicherte.“

Nein, der Sozialdienst kann keine Schulden übernehmen. Wir helfen Ihnen aber dabei, einen Abzahlungsplan zu erstellen und verhandeln im Bedarfsfall mit den Gläubigern.

Die finanzielle Unterstützung besteht aus dem Grundbedarf gemäss den Richtlinien der SKOS, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung.

Sport

Steuern

Mit dem bereits vorgedruckten Formular in der Wegleitung (letzte Seite) direkt an die Kant. Steuerverwaltung Zug oder online über diesen Link.

 

Bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde, an der sich der Hauptsitz befindet.

 

Privatpersonen, Treuhänder, Banken und auch einige Rechtsanwälte sind Ihnen gegen Entschädigung dabei gerne behilflich. Die Gemeinde Baar bietet keine Möglichkeiten, Steuererklärungen auszufüllen.

Trauungen

Nehmen Sie mit dem Zivilstandsamt Ihres Wohnortes Kontakt auf.
Weitere Informationen zur Eheschliessung

 

Frühestens 1 Jahr im Voraus kann ein Termin reserviert werden.
Weitere Informationen finden Sie hier: Ehe und Ehevorbereitung

 

 

Haben sich die Eheleute getrennt, müssen sie dies beim zuständigen Gemeindebüro melden und eine Trennungsbestätigung ist auszufüllen.

 

Sind sich die beiden Ehegatten über die Scheidung und ihre Folgen einig, so können sie beim Kantonsgericht des Kantons Zug ein gemeinsames Scheidungsbegehren beantragen.

Ein Ehegatte allein kann nach einer zweijährigen Trennungsfrist die Scheidung im Klageverfahren beantragen. Es empfiehlt sich, juristische Beratung beizuziehen. 

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Umwelt und Ökologie

Durch Vermittlung der "Energiestadt" Baar ist die erste Beratung beim energienetz-zug gratis.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

Die Richtlinien zur Förderung der rationellen Energienutzung und erneuerbarer Energieträger können Sie hier als PDF herunterladen.

Trimurti Irzan

Verwaltung

Das Ausstellen von Identitätskarten (ID) und Pässen, für alle im Kanton Zug wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, ist Angelegenheit des Ausweisbüros des Kantons Zug.

 

Am einfachsten und schnellsten bestellen Sie Ihre Ausweise über das Internet auf der Seite www.schweizerpass.ch oder Sie bestellen persönlich am Schalter des Ausweisbüros.

Das "Register der Datensammlungen" finden Sie unter folgendem Link.

 

Per WhatsApp an +41 79 531 83 47 oder telefonisch an die Dienststelle Verkehrstechnik unter Telefon 041 769 06 20

Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Zuger Polizei erfasst Fundsachen im elektronischen Fundbüro, welches die Suche nach verlorenen Gegenständen erheblich vereinfacht.

Die Gemeinde Baar hält sich bei der Vergabe von Arbeiten an das Submissionsgesetz des Kantons und an die dazugehörende Vollziehungsverordnung. Als wichtiger Grundsatz gilt dabei die Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieter, das heisst, insbesondere auch, dass Ortsansässige gegenüber auswärtigen Anbietenden nicht bevorteilt werden dürfen. Damit ein Anbieter den Zuschlag für einen bestimmten Auftrag erhält, muss er verschiedene Eignungs- und Zuschlagskriterien erfüllen. Eignungskriterien sind objektive Kriterien wie die fachliche, wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Anbieters. Zuschlagskriterien werden bei jeder Ausschreibung neu festgelegt, wobei für die Vergabe des Auftrags nebst dem Preis weitere Kriterien wie Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kreativität etc. berücksichtigt werden. Die Vergabe erfolgt an den Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot. Bei standardisierten Gütern erfolgt der Zuschlag allein nach dem Kriterium des niedrigsten Preises.

Die offenen Stellen finden Sie hier.

 

Offene Stellen der Schulen Baar sind unter der Homepage der Schulen einsehbar. 

Durch persönliches Erscheinen am Schalter des Gemeindebüros ohne Voranmeldung; beim Notariat der Einwohnergemeinde Baar nach telefonischer Terminvereinbarung (Telefon 041 769 01 17). Oder bei jedem als Notar im Kanton Zug zugelassenen Anwalt.

 

Das zu unterzeichnende Dokument sowie einen gültigen Legitimationsausweis (Reisepass, Identitätskarte, Ausländerausweis). Führerschein gilt nicht als Ausweis.

Das Notariat der Einwohnergemeinde Baar, welches Ihnen unter der Telefonnummer 041 769 01 17 für weitere Auskünfte zur Verfügung steht.

Wohnen

Nein, die wöchentliche Abholung der kompostierbaren Abfälle ist kostenlos. Lediglich bei Selbstanlieferung in der Kompostier- und Vergärungsanlage Allmig fallen entsprechende Gebühren an.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Es gibt keine Grundgebühren, nur Sackgebühren. Private Haushalte verwenden dafür die blauen, gebührenpflichtigen Säcke. Industrie- und Gewerbebetriebe können alternativ durch den ZEBA einen Wägechip am Container anbringen lassen.

Weitere Informationen betreffend des Chips finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Daten und Routen entnehmen Sie dem Entsorgungsmerkblatt.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Daten und Routen entnehmen Sie dem Entsorgungsmerkblatt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Daten und Routen entnehmen Sie dem Entsorgungsmerkblatt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Daten und Routen entnehmen Sie dem Entsorgungsmerkblatt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Daten und Routen entnehmen Sie dem Entsorgungsmerkblatt.