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Neubauten: Pflicht zur Eigenstromerzeugung

16. Januar 2023
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Neubauten einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugen. In einem Merkblatt informiert der Kanton über die neuen Regeln.

 

Auf das neue Jahr wurde die Verordnung zum kantonalen Energiegesetz angepasst. In § 1b ist neu festgehalten, dass bei Neubauten oder bei Erweiterungen von bestehenden Gebäuden ein Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugt werden muss. Die Art der Stromerzeugung ist frei wählbar, in der Regel wird sie mit Photovoltaik-Anlagen erfolgen. 

 

In einem Merkblatt hat der Kanton die wichtigsten Informationen über die neuen Regeln zusammengestellt. Weitere Informationen finden Sie hier.

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Merkblatt zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten Download 0 Merkblatt zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten