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Neubauten: Pflicht zur Eigenstromerzeugung
Auf das neue Jahr wurde die Verordnung zum kantonalen Energiegesetz angepasst. In § 1b ist neu festgehalten, dass bei Neubauten oder bei Erweiterungen von bestehenden Gebäuden ein Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugt werden muss. Die Art der Stromerzeugung ist frei wählbar, in der Regel wird sie mit Photovoltaik-Anlagen erfolgen.
In einem Merkblatt hat der Kanton die wichtigsten Informationen über die neuen Regeln zusammengestellt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Zugehörige Objekte
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Merkblatt zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten | Download | 0 | Merkblatt zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten |