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  • Mo–Fr: 08.00–12.00 Uhr, 13.30–17.00 Uhr
  • Termine ausserhalb der Öffnungszeiten sind nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Gemeinde Baar
Rathausstrasse 6
6341 Baar

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Inhalt

Ehevorbereitung und Trauung

Ehevorbereitungsverfahren

Das Ehevorbereitungsverfahren muss zwingend beim zuständigen Zivilstandsamt eines Ihrer Wohnorte durchgeführt werden.

 

Das Vorbereitungsverfahren kann frühestens drei Monate vor der Ziviltrauung stattfinden. Dazu müssen Sie beide persönlich beim Zivilstandsamt erscheinen. Es beinhaltet die Festlegung der Namensführung, die Information betreffend Heimatorte, die Klärung der gesetzlichen Ehevoraussetzungen und die Besprechung des Ablaufs der Trauung.

 

Wenn Sie in der Gemeinde Baar, Neuheim oder Menzingen wohnhaft sind, informieren wir Sie gerne telefonisch, welche Dokumente von Ihnen benötigt werden. Bei Wohnsitz in einem anderen Zivilstandskreis wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige ZivilstandsamtExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

 

Bei Wohnsitz im Ausland ist das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig. Informationen über benötigte Dokumente sind direkt beim zuständigen Zivilstandsamt im Ausland oder bei der zuständigen Schweizer VertretungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. einzuholen.

 

ÜbersetzerIn / DolmetscherIn

Für die Ehevorbereitung brauchen beide Eheleute gute Deutschkenntnisse. Ist eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich, organisieren Sie für das Ehevorbereitungsverfahren und die Trauung eine offiziell dolmetschende Person beim Dolmetschdienst ZentralschweizExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.. Wünschen Sie eine Ehevorbereitung und Trauung in englischer Sprache besteht die Möglichkeit nach Rücksprache mit dem Zivilstandsamt.

 

Name
Art. 160 ZGB
Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2 Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien.

 

Ausländische Staatsangehörige können die Namenführung nach ihrem Heimatrecht wählen (Art. 37 Abs. 2 IPRG).

 

Gebühren

Die Kosten für die Ehevorbereitung und Ziviltrauung richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im ZivilstandswesenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

 

Hier geht es zu den TrauterminenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Button Trautermin reservierenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

 

Trauungssaal

Zugehörige Objekte

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Name
Ehe
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