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Alkoholabgabe an einem Anlass / Meldung Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass (Tombolas)
Dieses Gesuch ist für die Alkoholabgabe bei Veranstaltungen in privaten Räumen bzw. auf privaten Grundstücken gedacht. Bei einem Anlass in einem öffentlichen Raum oder auf öffentlichen Grundstücken kann die Alkoholbewilligung gleich beim Ausfüllen der Reservation beantragt werden. Gleichzeitig kann die Meldung einer Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass (Tombolas, Lottomatch) dort erfolgen.
Die Meldung einer Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass ist der zuständigen Gemeindebehörde mindestens 30 Tage vor der geplanten Durchführung einzureichen.
Gesuche für Alkoholabgabe (ohne Kleinlotterie) sind mindestens 14 Tage vor der geplanten Durchführung einzureichen.
- Maximale Spielsumme bis 30. Juni 2023: CHF 20'000.-
- Maximale Spielsumme ab 1. Juli 2023: CHF 50'000.-
- Waren (Früchtekörbe, Zopf etc.) sind als Preise zulässig.
- Goldpreise (Goldvreneli, kleine Gold- und Silberbarren) sind ebenfalls zulässig.
- Gutscheine, die nicht wie Bargeld verwendet werden können (z.B. Bratwurst in einer Metzgerei, Kaffee in einer Bäckerei) sind zulässig.
- Gutscheine, die wie Bargeld verwendet werden können (z.B. Gutschein über 10 Franken in einer Metzgerei/Bäckerei sind vereinzelt zulässig. Der Wert solcher Gutscheine darf maximal 20% der Gesamten Gewinnsumme betragen.
Die Reservationsseite für öffentliche Räume finden Sie hier.
Die Bewilligung bezieht sich immer auf einen bestimmten Anlass und auf eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person, die für den Anlass verantwortlich ist.
Behördengang
- Bestimmungen lesen
- Formular ausfüllen
- PDF ausdrucken und handschriftlich unterzeichnen
- Formular per Post einreichen oder beim Gemeindebüro abgeben (bei Kleinlotterien mind. 30 Tage vor dem Anlass)
- Bewilligungserteilung durch die Abteilung Sicherheit/Werkdienst
- Anlass durchführen
- Zahlung der Bewilligungsgebühren innert 10 Tagen nach der Durchführung
- Einreichen der Abrechnung (Total der verkauften Lose oder Einsatzkaeren) und Total der abgegebenen Gewinne) innert 30 Tage nach Abschluss der Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass an die Abteilung Sicherheit / Werkdienst
Formular
Hier kommen Sie zum Online Formular.
Kosten
Alkoholabgabe bei Anlässen (regulärer Bewilligungsaufwand)
- 1 Tag : CHF 60.00
- 2 Tage: CHF 100.00
- 3 Tage: CHF 140.00
- 4 Tage: CHF 180.00
- usw.
Alkoholabgabe bei Anlässen (erhöhter Bewilligungsaufwand)
- nach Aufwand
Anlass mit Raucherbetrieb
- in den obigen Bewilligungsgebühren bereits inbegriffen
Tombolas (Tombola oder Lottomatch)
- 2% der Spielsumme bis am 30. Juni 2023
- Ab dem 1. Juli 2023 ist keine Bewilligung mehr nötig (lediglich eine Meldung)
Musik im Freien (Openair-Veranstaltungen)
- Nach 22.00 Uhr wird Musik nur in geschlossenen Räumen bewilligt (Zelte gelten nicht als geschlossener Raum).
Gesetzliche Grundlagen
Kantonale Bestimmungen
- Gastgewerbegesetz vom 9.4.2022 (943.11)
- Lotteriegesetz vom 6.7.1978 (942.41), gültig bis 30. Juni 2023
- Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 9.5.2023 (942.461), gültig ab 1. Juli 2023
- Gesundheitsgesetz vom 30.10.2008 (821.1)
Eidgenössische Bestimmungen
- §41 und §41 Alkoholgesetz vom 21.6.1932 (680)
- Bundesgesetz über den Schutz von Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)
- Verordnung zum NISSG (V-NISSG)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23.11.2005 (817.02)
- Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (311)
Andere Dokumente
- Merkblatt „Anforderungen an Fest- und Gelegenheitswirtschaften“ der Lebensmittelkontrolle
- Informationsseite des ZEBA
- Merkblatt zur Umsetzung der Bestimmungen im Bereich Nichtraucher- und Jugendschutz
- Informationen für Veranstalter zur Umsetzung des Jugendschutzes
- Merkblatt Veranstaltungen mit Schall
- Merkblatt Veranstaltungen mit Laserstrahlung
Bemerkungen
Beim Gesundheitsamt des Kantons Zug erhalten Sie folgendes Hilfsmittel:
- Neu: Buttons Jugendschutz für Veranstalter; diese dienen als Hilfsmittel für das Personal, um sich gegenseitig und die Veranstaltungs-Teilnehmenden auf den Jugendschutz aufmerksam zu machen (max. Bestellmenge: 10 Stück pro Veranstalter oder in Absprache).
- Leitfaden „Alkoholausschank ohne Ärger“
- Information und Beratung bei alkoholpräventiven Fragen
- Hinweisschilder mit Jugendschutzbestimmungen
- Verschiedenfarbige Kontrollbänder (neu auch blau für Mineralwasser)
- Flyer „Sorry, aber du bist zu jung…“
- Vermittlung der mobilen alkoholfreien Bar „Saftlade“
- App "Jalk ID scan" - Hilfsmittel zum Abscannen der der ID zur einfacheren Kontrolle des Alters (in den App Stores erhältlich)
Beachten Sie die Abgabe- und Werbeeinschränkungen für gebrannte Wasser im Alkoholgesetz.
Werden Veranstaltungen in Gebäuden oder im Freien mit elektroakustisch erzeugtem oder unverstärktem Schall durchgeführt oder gelangen Laseranlagen zum Einsatz, sind zum Schutze des Publikums die Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) vom 27. Februar 2019 verbindlich.
Veranstaltungen mit einem mittleren Schallpegel über 93 dB(A) oder mit Laserstrahlung müssen hier dem Amt für Gesundheit gemeldet werden.
Das Amt für Gesundheit kann Lärmmessungen durchführen. Ist der entsprechende Grenzwert nicht eingehalten, muss der Veranstalter die Kosten für die Messung übernehmen. Diese betragen CHF 800.00. Auskünfte erteilt das Amt für Gesundheit des Kantons Zug, Heilmittelkontrolle, Postfach, 6301 Zug, Telefon 041 728 39 35.
Adresse
Einwohnergemeinde Baar, Sicherheit/Werkdienst
Gastgewerbe
Rathausstrasse 6
6341 Baar
Telefon 041 769 06 11
Öffnungszeiten
Mo 08.00 - 11.45 Uhr, 13.30 - 18.00 Uhr
Di-Fr 08.00 - 11.45 Uhr, 13.30 - 17.00 Uhr
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Gastgewerbliche Bewilligungen | 041 769 06 11 | daniel.oberle@baar.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit / Werkdienst | 041 769 06 11 | sicherheit-werkdienst@baar.ch |
Name | Download |
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